Designschutz – für Ihren wirtschaftlichen Erfolg
Ihr Erscheinungsbild ist Gut.
Als Patentanwalt für Designschutz unterstützen wir Sie von der Anmeldung bis hin zur Verteidigung Ihres Designs – auch international.
Designs/Geschmacksmuster schützen Logos, Grafiken, Schriften und handwerkliche oder industrielle Erzeugnisse in ihrem Erscheinungsbild.
Wir gehen für Sie in die rechtlichen Details. Passend zu Ihrer Strategie sichern wir Ihre Innovation und verschaffen Ihnen das Monopol, so, wie Sie es brauchen. Denn das ist maßgeblich für Ihren wirtschaftlichen Erfolg.
Design schützen lassen
Potentiale schaffen – Entwicklungsmöglichkeiten sichern!
Um Ihr Design erfolgreich zu schützen und Entwicklungsmöglichkeiten zu sichern, denken wir heute schon an morgen. Wir unterstützen Sie nicht nur dabei Ihren Designschutz anzumelden, sondern liefern auch wertvolle und womöglich entscheidende strategische Tipps.
Denn Ihr Design ist Gut.
Designschutz anmelden
Beim Anmelden eines Designs bzw. Geschmacksmusters gilt es zu beachten, dass anders als bei der Marke oder beim Patent keine amtliche Prüfung auf Schutzfähigkeit stattfindet.
Umso wichtiger ist es, dass vor Antragstellung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) eine genaue Prüfung auf Eintragungs- und Schutzfähigkeit sowie darauf erfolgt, dass Sie mit dem Design auch genau das geschützt bekommen, was Sie möchten.
Gerne unterstützen wir Sie bei dieser wichtigen Prüfung, denn mit dem Designschutz geht mehr als zumeist gedacht.
DesignschutzKosten
Für die Designanmeldung fallen nebst Anwaltskosten auch Amtsgebühren an, dabei ist es für uns ein großes Anliegen, für Sie nach Aufwand und Ergebnis nicht nur die Anmeldekosten transparent zu halten.
Mit unseren attraktiven Leistungspaketen bieten wir Ihnen daher die Möglichkeit voller Kostenkontrolle als auch einen Designschutz nach Maß.
designschutz. Unsere Leistungen im Überblick.
Schutzrechte existieren nicht um ihrer selbst Willen – sie müssen im Einklang mit der Strategie Ihres Unternehmens stehen. Wir haben alle aktuellen Entwicklungen auf dem Schirm und entwickeln für Sie Handlungsempfehlungen, die sich an den individuellen Zielen Ihres Unternehmens orientieren und es Ihnen ermöglichen, Ihr geistiges Eigentum ideal schützen. Sowohl im Inland als auch Ausland. Welcher Aufwand betrieben werden soll, liegt dabei in Ihrer Hand. Wir behalten für Sie den Überblick: über Ihren Patent-, Marken- oder Designschutz, Ihr Know-how- oder Ihren Urheberschutz
Wollen Sie ein neues Produkt auf den Markt bringen? Haben Sie eine neue Kommunikationsstrategie mit neuen Marken entwickelt?
Dann sollten Sie stets auch über einen Designschutz für Ihr neues Produkt oder Ihre neue Marke nachdenken. Sie meinen vielleicht, was soll mir schon ein Designschutz bringen? Dann lassen Sie uns reden. Denn eine Designschutz kann ein sehr effektives und kostengünstiges Schutzwerkzeug sein.
Wir zeigen Ihnen, wann und in welchem Umfang sich ein Designschutz lohnt, wie zum Beispiel mit einem registrierten Design ein komplementärer, d. h. ergänzender Schutz mit anderen Schutzrechten erzielbar ist oder wann es sich für einen Vollschutz anbietet.
Wir verhindern auch, dass Sie sich in den Fallstricken des vermeintlich Offensichtlichen verheddern und sorgen dafür, dass Ihr Designschutz die richtigen Varianten und Perspektiven beinhaltet, so dass Sie den erzielbaren und strategisch gewollten Schutzumfang erhalten.
Sie sehen sich mit einer Abmahnung konfrontiert? Sie haben eine Berechtigungsanfrage erhalten? Wettbewerber nutzen Ihr Design? Dann stehen Sie vor einer echten Herausforderung. Denn für die Durchsetzung und Inanspruchnahme aus gewerblichen Schutzrechten und insbesondere Designs braucht es umfassende Kenntnisse der geltenden Rechtslage und obendrein jede Menge Erfahrung. Wir zeigen Ihnen rechtliche Möglichkeiten auf und finden gemeinsam mit Ihnen die optimale Lösung. Selbstverständlich unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Umfelds.
Bereiten Sie sich auf die Zukunft vor: Inwieweit Sie Ihr Schutzrecht später ausüben können, entscheidet sich bereits der Anmeldung. Hier schaffen Sie die Basis dafür, was mit Ihrem Designschutz geschützt wird. Eine Variante oder mehrere Varianten. Ziel ist es, Verwertungsoptionen zu schaffen, die sich eventuell erst in der Zukunft, innerhalb der nächsten 25 Jahre, realisieren lassen. Wir ermitteln für Sie Potenziale und erklären Ihnen, wie Sie Ihre Designrechte, beispielsweise über das Hager Musterabkommen, internationalisieren können. Für optimalen Designschutz im In- und Ausland.
Gut gepackt. Leistungen ganz unkompliziert im Paket oder individuell anfragen.
Designschutz für Deutschland
ab 269 €
✓ Strategische Beratung
✓ Amtsvertretung
✓ Fristmanagement
Designschutz fürdie EU
ab 369 €
✓ Strategische Beratung
✓ Amtsvertretung
✓ Fristmanagement
Markenkollisionsüberwachung
ab 150 €
✓ DE- u. EU-Marken
✓ IR-Marken mit Wirkung
für DE und EU
Profitieren Sie von staatlicher Fördeung.
Haben Sie gewusst? Mit dem Förderprogramm WIPANO förderte die Bundesregierung mit einer Kostenbeteiligung von 50 % den Schutz von Innovationen, insbesondere den Patentschutz und die Verwertung von Erfindungen aber auch Recherchen und Beratungsdienstleistungen sowie zur Erfindung angemeldete Marken.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Designschutz
Oder zu anderen Themen in unserem faq.
Wann ist ein Design neu?
Das Design eines Gegenstands/Logos gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vorher kein identisches Design/Geschmacksmuster zugänglich gewesen ist. Identisch in diesem Sinne bedeutet: Die Merkmale des jüngeren Designs/Geschmacksmusters unterscheiden sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von denen des älteren Designs/Geschmacksmusters. Als der Öffentlichkeit zugänglich und damit als bekannt gelten Designs/Geschmacksmuster, wenn diese „den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf“ bekannt sein konnten. Demnach könnte eine Veröffentlichung auf einer in der Branche bekannten Messe (Möbel- oder Modemesse) in Italien oder Frankreich ein Design bekannt machen, jedoch womöglich ein Veröffentlichung auf einem in der Branche unbekannten Markt in Deutschland nicht, wenn der Besuch des Marktes nicht zum normalen Geschäftsverlauf der Fachleute zum Beispiel der Möbel- oder Modebranche gezählt werden würde.
Was kann mit einem eingetragenen Design oder Geschmacksmuster geschützt werden?
Der Designschutz bezieht sich auf ein industrielles oder handwerkliches Erzeugnis oder einen Teil davon und schützt dessen grafisch darstellbare Erscheinungsform. Die schutzbegründenden Merkmale der Erscheinungsform ergeben sich dabei insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses. Etwas verkürzt – und damit nur für etwa 99% der Fälle korrekt – schützt das Geschmacksmuster bzw. das Eingetragene Design das, was man an einem Erzeugnis/Gegenstand oder einem Teil davon sieht. Erzeugnisse für den Designschutz können zum Beispiel Zahnbürsten, Stühle, Gläser, Autos, Fahrräder, Kaffeekannen oder auch nur der Henkel der Kaffeekanne etc. sein. Als Erzeugnisse gelten und damit dem Designschutz zugänglich sind aber auch Logos, Tapeten- oder Stoffmuster, Schrifttypen etc.
Was ist der Unterschied zwischen einem eingetragenen Design und einem Geschmacksmuster?
Es besteht kein Unterschied. Der Begriff „Eingetragenes Design“ ersetzt in Deutschland seit einer Modernisierung des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2014 die Bezeichnung „Geschmacksmuster“. Auf EU-Ebene wird nach wie vor der Begriff „Geschmacksmuster“ verwendet. Darüber hinaus spricht man auch vom Musterschutz und meint im Ergebnis das Gleiche, nämlich ein „eingetragenes Design“ oder ein „Geschmacksmuster“.
Welche Voraussetzungen muss mein Logo oder Gegenstand erfüllen, damit ich Schutz erhalte?
Der Design-/Geschmacksmusterschutz setzt voraus, dass das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und Eigenart aufweist.
Wo liegt die Grenze für die Schutzfähigkeit eines funktionellen Produkts?
Ausschließlich technisch bedingte Merkmale sind nicht schutzfähig genauso wie Verbindungsteile, wie zum Beispiel im Fall des Steckers und der Steckdose.
Was bedeutet Neuheitsschonfrist?
Neuheitsschonfrist bedeutet, dass Vorveröffentlichungen des Entwerfers/Designers und seines Rechtsnachfolgers innerhalb eines Jahres vor dem Anmeldetag/Prioritätstag des Registrierten Designs/Geschmacksmusters unschädlich sind. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Offenbarung nicht durch den Entwerfer erfolgt, sondern durch Dritte, wenn die Offenbarung auf Informationen des Entwerfers oder dessen Rechtsnachfolgers zurückgeht. Die Neuheitsschonfrist ist quasi eine Art Produkttestphase für den Entwerfer/Designer.
Kann ich ein Design, eine Marke und ein Patent gleichzeitig anmelden?
Ja das geht, soweit das Design auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Marke und für ein Patent erfüllt. Die Kombination Design und Patent kommt aber eher selten vor. Anders ist es bei der Kombination aus einer Marke und einem Design. Zum Beispiel kann ein Logo sowohl als Marke als auch als eingetragenes Design/Geschmacksmuster geschützt werden. Daraus können sich strategisch sehr interessante Möglichkeiten ergeben. Als der Öffentlichkeit zugänglich und damit als bekannt gelten Designs/Geschmacksmuster, wenn diese „den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf“ bekannt sein konnten. Demnach könnte eine Veröffentlichung auf einer in der Branche bekannten Messe (Möbel- oder Modemesse) in Italien oder Frankreich ein Design bekannt machen, jedoch womöglich ein Veröffentlichung auf einem in der Branche unbekannten Markt in Deutschland nicht, wenn der Besuch des Marktes nicht zum normalen Geschäftsverlauf der Fachleute zum Beispiel der Möbel- oder Modebranche gezählt werden würde.
Wie schütze ich das Design meines Logos oder meines Gegenstands?
Hierzu kann ein gebührenpflichtiger Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) (früher: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)) auf Eintragung eines Designs/Geschmacksmusters in das bei der jeweiligen Behörde geführte Register gestellt werden (Eingetragenes Design/Geschmacksmuster). Auf EU-Ebene gibt es ferner ein sogenanntes „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“. Der Schutz für dieses Geschmacksmuster entsteht dadurch, dass der Schutzgegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
Wie lange geht ein Designschutz?
Die maximale Schutzdauer eines Eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre gerechnet vom Anmeldetag. Nach jeweils fünf Jahren müssen Sie eine Aufrechterhaltungsgebühr zahlen. Zahlen Sie diese Gebühr nicht, wird die Eintragung im Designregister gelöscht. Die Schutzdauer des Nicht-Eingetragenen Designs/Geschmacksmuster beträgt drei Jahre ab Erstveröffentlichung, d. h. von dem Tag an, mit dem das Design/Geschmacksmuster den in der EU tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.
Wann hat ein Design Eigenart?
Das Design eines Gegenstands/Logos weist Eigenart auf, wenn der Gesamteindruck für den informierten Benutzer im neuen Design ein anderer ist als der, den er von einem vorbekannten Geschmacksmuster/Design gewinnt. D. h. das neue Design muss in seinem Gesamteindruck irgendwie anders sein als das vorbekannte, ohne dass es auf die Qualität des Unterschieds ankommt. Der informierte Benutzer steht dabei zwischen dem Fachmann und dem Endbenutzer und kennt im Wesentlichen den Formenschatz des Wirtschaftszweigs.
Ist für den Designschutz eine besondere ästhetische Qualität erforderlich?
Nein. Auf die ästhetische Qualität des Erzeugnisses kommt es nicht an. Es wird jede Art von industriellen oder handwerklichen Erzeugnissen geschützt, d. h. auch sogenannte funktionelle Produkte wie zum Beispiel eine Küchenspüle, soweit diese in ihrer Erscheinungsform neu ist und Eigenart aufweist.
Fallen Designs auch unter das Urheberrecht?
Ja, Designs können auch Werke im Sinne des Urheberrechts sein. Der Urheberschutz setzt unter anderem Gestaltungshöhe voraus, welche auch schutzbereichsbestimmend ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.