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Fragezeichen

Patentschutz

Was ist ein Patent?

Ein Patent ist ein amtlich geprüftes und registriertes Monopol- bzw. Ausschließlichkeitsrecht zum Schutz technischer Lösungen/Erfindungen, welches Ihnen erlaubt, anderen die gewerbliche Nutzung der Erfindung für eine maximale Laufzeit von 20 Jahren zu verbieten.

Was kann mit einem Patent geschützt werden?

Mit einem Patent können Erfindungen bzw. technische Lösungen geschützt werden mit Bezug auf

Welche Patente gibt es?

Bei den Patenten unterscheidet man grob zwischen Erzeugnispatenten und Verfahrenspatenten. D. h. die Bezeichnung des Patents richtet sich nach dem Schutzgegenstand des Patents, so dass man zum Beispiel auch von Vorrichtungspatenten, Stoffpatenten, Softwarepatenten oder Verwendungspatenten etc. spricht.

Was sind die Voraussetzungen für ein Patent?

Ein Patent wird erteilt, wenn die darin definierte Erfindung technisch, neu und erfinderisch sowie gewerblich anwendbar ist.

Wann ist eine Erfindung technisch?

Eine Erfindung ist technisch, wenn deren Implementierung, zum Beispiel in oder mit einem Computer, ein Problem löst, das auf einem (anerkannten) technischen Gebiet, d. h. auf einem Gebiet der Ingenieurswissenschaften, der Physik, der Chemie oder der Biologie liegt.

Dieser von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz gilt ganz allgemein, und damit sowohl für Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden als auch für Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen soweit in Bezug auf die Wiedergabe von Informationen, für die gesetzlich als solches, d. h. für sich gesehen kein Patentschutz möglich ist.

Wann ist eine Erfindung patentfähig bzw. neu und erfinderisch?

Eine technische Lösung ist neu, wenn sie vor dem Anmeldezeitpunkt des Patents noch nicht bekannt gewesen ist. Sie ist erfinderisch, wenn Sie sich aus den bekannten technischen Lösungen nicht ohne weiteres, d. h. in naheliegender Weise ableiten lässt.

Ist KI bzw. Künstliche Intelligenz patentierbar?

Da sich Künstliche Intelligenz in der Regel auf die Aufbereitung von Daten auf Grundlage von Algorithmen bzw. mathematischen Lösungen und Modellen bezieht und in einer Software ohne konkrete technische Zielsetzung realisiert ist, ist KI nur begrenzt patentierbar, da Computerprogramme als solches nicht patentfähig sind.

Ist Software patentierbar?

Für die Patentierung von Software (computerimplementierte Erfindung) gelten grundsätzlich keine anderen Voraussetzungen als für alle anderen Gegenstände.

Eine spezifische Problematik für die Patentierung von Software ergibt sich dabei aus § 1 (3) Nr. 3 PatG i.V.m. § 1 (4) PatG oder Art. 52 (2) c) EPÜ i.V.m. Art. 52 (3) EPÜ, wonach für Programme für Datenverarbeitungsanlagen als solches kein Patent erteilt werden kann. Sie werden in diesem Sinne, d. h. für sich gesehen (als solches), nicht als technisch im Sinne von § 1 (1) PatG oder Art. 52 (1) EPÜ angesehen.

Dabei sieht die Rechtsprechung eine Erfindung als technisch an, wenn deren Implementierung ein technisches Problem löst.

Eine Software-Erfindung gilt insbesondere dann als technisch, wenn sie zum Beispiel bei einem Computer auf die technische Optimierung von Parametern, wie zum Beispiel die Rechengeschwindigkeit, den Speicherverbrauch, den Energieverbrauch, etc. abzielt. Dagegen sind zum Beispiel Softwarelösungen, die der reinen Wiedergabe und Aufbereitung von Informationen dienen, wie dies zum Beispiel bei Word und Excel der Fall ist, in der Regel nicht technisch.

Was ist vom Patentschutz ausgeschlossen?

Vom Patentschutz ausgeschlossen (§ 1 (3) Nr. 3 PatG i.V.m. § 1 (4) PatG oder Art. 52 (2) c) EPÜ i.V.m. Art. 52 (3) EPÜ) sind Dinge, die sich als solches insbesondere auf

  1. Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
  2. ästhetische Formschöpfungen;
  3. Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
  4. die Wiedergabe von Informationen

beziehen.

Ab wann ist meine Idee bzw. Erfindung mit einem Patent geschützt?

  1. Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag der Patentanmeldung und beträgt 20 Jahre.
  2. Mit Ersteinreichung einer Patentanmeldung, zum Beispiel beim Deutschen Patent- und Markenamt, erhalten Sie einen Anmeldetag, mit dem Sie sich für Ihre Erfindung einen Zeitrang/eine Priorität gegenüber dem sichern können, was in Bezug auf ihre Erfindung nach der Anmeldung für die Öffentlichkeit weltweit zugänglich wird. Dies bedeutet zum Beispiel, dass die Beurteilung, ob Ihre Erfindung erfinderisch ist, sich nach dem richtet, was an Stand der Technik vor der Priorität Ihrer Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich war.
  3. Mit Veröffentlichung der Patentanmeldung (in der Regel 18 Monate nach Prioritätstag) können Sie, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Entschädigung (nicht Schadensersatz) von demjenigen verlangen, der den Gegenstand der Anmeldung benutzt hat, obwohl er wusste oder wissen musste, dass die von ihm benutzte Erfindung Gegenstand Ihrer Anmeldung war.
  4. Mit Veröffentlichung des Hinweises auf die Erteilung des Patents treten dessen Wirkungen ein, d. h. es beginnt die effektive Schutzfrist, ab der der Patentinhaber unter anderem Unterlassungs- und Entschädigungsansprüche geltend machen kann.

Gibt es staatliche Förderung für meine Patentanmeldung/meinen Patentschutz?

Ja.

Mit dem Förderprogramm WIPANO förderte die Bundesregierung mit einer Kostenbeteiligung von 50% den Schutz von Innovationen, insbesondere den Patentschutz und die Verwertung von Erfindungen aber auch Recherchen und Beratungsdienstleistungen sowie zur Erfindung angemeldete Marken.

Quelle

Patentierungsprozess

Warum ist eine Stand-der-Technik-Recherche empfehlenswert?

Da es bei der Patentierbarkeit vor allem darauf ankommt, dass Ihre Erfindung neu und erfinderisch ist, ist es in einem ersten Schritt – und noch bevor es zur Ausarbeitung einer Patentanmeldung kommt – empfehlenswert, eine Recherche nach solchen Veröffentlichungen durchzuführen, die einer Patentierung entgegenstehen könnten (Stand-der-Technik Recherche).

Dies können Sie im ersten Schritt selbst tun, indem Sie zum Beispiel in öffentlich zugänglichen Datenbanken, wie zum Beispiel beim Deutschen Patent- und Markenamt (Quelle) oder dem Europäischen Patentamt (Quelle) eine Vorabrecherche durchführen. Auch eine Google-Recherche kann dabei hilfreich sein. Gegebenenfalls bietet es sich auch an, eines der Patentinformationszentren mit einer Recherche zu beauftragen.

Es empfiehlt sich, die Recherchenergebnisse im Vergleich zu Ihrem Erfindungsgegenstand von einem Patentanwalt bewerten zu lassen, denn manches, was an Rechercheergebnissen relevant erscheint, ist es nicht und umgekehrt.

Wie ist der Text einer Patentanmeldung aufgebaut?

Hat sich aus der Recherche kein entgegenstehender Stand der Technik ergeben, so kann die Ausarbeitung einer Patentanmeldung in Angriff genommen werden.

Die Patentanmeldung besteht im Wesentlichen aus zwei Teilen, nämlich einem Beschreibungsteil und einem Anspruchsteil.

Der Anspruchsteil umfasst ein oder mehrere Patentansprüche. Er legt fest, was bzw. welcher Gegenstand unter Schutz gestellt werden soll.

Die Beschreibung, in der die Erfindung regelmäßig auch im Zusammenhang mit Zeichnungen beschrieben wird, erläutert im Allgemeinen wie im Speziellen die Funktionsweise der Erfindung anhand eines oder mehrerer erfindungsgemäßer Ausführungsbeispiele. Die Beschreibung dient maßgeblich der Interpretation Ihrer Erfindung.

Es empfiehlt sich, die Patentanmeldung durch einen Patentanwalt ausarbeiten zu lassen. Denn mit dem Anmeldetext stehen und fallen ihre Erfolgsaussichten auf die Erteilung eines Patents und im Ergebnis auch darauf, ob und in welchem Umfang ein in der Folge erteiltes Patent durchsetzbar ist.

Schließt der Antrag auf ein Patent den Antrag auf Prüfung ein?

Ist der Patentanmeldeentwurf fertig, kann bei der gewünschten Erteilungsbehörde, zum Beispiel beim Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Europäischen Patentamt, ein formeller Antrag auf Erteilung eines Patents gestellt und zusammen mit dem Patentanmeldeentwurf eingereicht werden.

Mit dem Antrag kann das Deutsche Patent- und Markenamt oder das Europäische Patentamt sofort um Prüfung der Patentanmeldung auf Patentfähigkeit gebeten werden. Der Prüfungsantrag kann beim Deutschen Patent- und Markenamt innerhalb von 7 Jahren gerechnet vom Anmeldetag gestellt werden. Im Falle der europäischen Patentanmeldung ist er spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung der Patentanmeldung zu stellen.

Wie verläuft das Prüfungsverfahren?

Im Rahmen des Prüfungsverfahrens erhält der Anmelder in der Regel zumindest eine Mitteilung bzw. einen Prüfungsbescheid, indem der zuständige Prüfer seine Sicht dazu mitteilt, wie er die Patentierungsaussichten auf dem Hintergrund des recherchierten Standes der Technik sieht. Es kann aber durchaus auch vorkommen, dass direkt ein Patent erteilt wird.

Zeigt das Prüfungsergebnis, dass der Gegenstand der Patentanmeldung vom Stand der Technik ohne weiteres und ohne wirtschaftlich sinnvolle Einschränkung vorweggenommen wird, macht die Weiterführung des Patenterteilungsverfahren keinen Sinn mehr.

Ansonsten – und das ist der Regelfall – tritt man in Beantwortung des Prüfungsbescheids mit dem Deutschen Patent und Markenamt in einen Dialog darüber, wie ein gegenüber dem Stand der Technik abgegrenzter neuer und erfinderischer Gegenstand formuliert werden könnte. Im Schnitt sind zwei Prüfungsbescheide zu beantworten, bis Klarheit darüber besteht, wie ein abgegrenzter Erfindungsgegenstand aussehen und zur Erteilung eines Patents führen könnte.

Wann erfolgt eine Veröffentlich der Patentanmeldung?

Die Patentanmeldung wird nach 18 Monaten gerechnet vom Zeitrang/Prioritätstag automatisch veröffentlicht, damit sich die Öffentlichkeit über den Stand der Technik informieren kann. Die eineinhalb Jahre bis zur Veröffentlichung sind wichtig, da sie dem Erfinder bzw. dem Anmelder die Möglichkeit geben, die Anmeldung entweder weiterzuverfolgen oder sie aber noch vor dem Erscheinen der Offenlegungsschrift zurückzuziehen.

Kann ich gegen die Erteilung eines Patents Einspruch einlegen?

Innerhalb einer Frist von 9 Monaten, gerechnet von der Veröffentlichung der Erteilung des Patents im Patentblatt, kann gegen die Erteilung des Patents Einspruch beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Europäischen Patentamt eingelegt werden. Nach Ablauf der Einspruchsfrist besteht noch die Möglichkeit der Nichtigkeitsklage gegen den Inhaber eines Patents.

Patent versus Gebrauchsmuster

Was ist ein Gebrauchsmuster und wie unterscheidet es sich vom Patent?

Ein Gebrauchsmuster schützt wie das Patent gewerblich einsetzbare technische Lösungen/Erfindungen mit der Einschränkung, dass Verfahren nicht durch ein Gebrauchsmuster geschützt werden können. Allerdings sind zwischenzeitlich Software-Patentansprüche als gebrauchsmusterfähig vom BGH anerkannt worden, obwohl diese wesentlich auf einem Verfahren beruhen.

Die Voraussetzungen zur Begründung eines Ausschließlichkeitsrechts mit dem Gebrauchsmuster sind vergleichbar zu denen beim Patent, d. h. der nach dem Gebrauchsmuster beanspruchte Gegenstand muss unter anderem neu sein und darf für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik hervorgehen (erfinderischer Schritt, erfinderische Tätigkeit).

Der Stand der Technik ist dabei für das Gebrauchsmuster etwas anders definiert als beim Patent. Nach § 3 (1) GebrMG gilt: Der Gegenstand eines Gebrauchsmusters gilt als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung oder durch eine im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung bleibt außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.

Das Gebrauchsmuster wird im Unterschied zum Patent ungeprüft darauf ob es neu oder erfinderisch ist, in das dafür vorgesehene Register beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragen. Die amtliche Prüfung beschränkt sich lediglich auf das Vorliegen von formalen Erfordernissen, d. h. ob die Anmeldung zum Beispiel vollständig ist, technischen Charakter hat und nichts Unzulässiges, wie zum Beispiel Verfahren, beansprucht wird.

Das Gebrauchsmuster hat im Gegensatz zum Patent den Vorteil, dass wie aus § 3 (1) Satz 3 GebrMG hervorgeht, für Ausarbeitungen des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers eine sogenannte Neuheitsschonfrist von einem halben Jahr existiert. D. h. benutzt oder beschreibt der Anmelder seine Erfindung bereits innerhalb eines Jahres vor dem Anmeldetag/Zeitrang, so bleibt eine solche Veröffentlichung bei der Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit außer Betracht.

Die Schutzdauer für das Gebrauchsmuster beträgt 10 Jahre, die für das Patent 20 Jahre, und zwar gerechnet vom Anmeldetag des Gebrauchsmusters/Patents.

Da es sich beim Gebrauchsmuster um ein ungeprüftes Schutzrecht handelt, empfiehlt es sich vor der Eintragung/Anmeldung des Gebrauchsmusters oder zumindest dann, wenn es darum geht, das Gebrauchsmuster gegen Dritte durchzusetzen, eine Recherche nach Stand der Technik durchzuführen.

Eine Stand-der-Technik-Recherche kann auch für das Gebrauchsmuster beim Deutschen Patent und Markenamt beantragt werden.

Gegen die Eintragung eines Gebrauchsmusters kann, wie beim Patent, kein Einspruch eingelegt werden, es kann aber ein Löschungsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden.

Auch wenn es in Europa und weltweit nicht viele Länder gibt, die einen Gebrauchsmusterschutz ermöglichen, so ist ein Gebrauchsmuster doch nicht nur eine deutsche Besonderheit, sondern es gibt ihn auch in anderen europäischen Ländern, wie zum Beispiel Österreich oder Spanien, sowie in China.

In China besteht allerdings nicht wie in Deutschland die Möglichkeit, ein Gebrauchsmuster und ein Patent parallel zu verfolgen.

Internationaler Patentschutz

Gibt es ein Weltpatent?

Nein. Es gibt nur nationale oder regionale Schutzorganisationen. Eine nationale Schutzorganisation ist zum Beispiel das Deutsche Patent- und Markenamt oder das US-Patent- und Markenamt. Eine regionale Schutzorganisation ist zum Beispiel das Europäische Patentamt.

Patente entfalten ihre Wirkung nur innerhalb der Grenzen des Staates, für den sie erteilt wurden (Territorialitätsprinzip).

Wie erhalte ich auf Grundlage einer bestehenden Patentanmeldung Schutz im europäischen oder außereuropäischen Ausland?

Innerhalb von 12 Monaten nach Anmeldetag der Erstanmeldung zum Beispiel in Deutschland sollte die Entscheidung darüber getroffen sein, ob auch außerhalb Deutschlands um Patentschutz nachgesucht werden soll. Nur wenn innerhalb dieses sogenannten Prioritätsjahres Nachanmeldungen, d. h. Patentanmeldungen auf Grundlage der Erstanmeldung, durchgeführt werden, kann der Zeitrang/die Priorität der Erstanmeldung auch für die Auslandsanmeldungen in Anspruch genommen werden. Dabei bedeutet die Inanspruchnahme der Priorität zum Beispiel, dass auch der Nachanmeldung für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nur solcher Stand der Technik entgegengehalten werden kann, der vor dem Datum der Priorität liegt.

Ist das Ziel für den Auslandsschutz das europäische Ausland, so bietet sich eine Nachanmeldung beim Europäischen Patentamt an. Es sei denn es handelt sich womöglich nur um ein oder zwei weitere europäische Länder oder Startpunkt der Erstanmeldung war bereits eine europäische Patentanmeldung.

Mit der europäischen Patentanmeldung kann die Erteilung eines Europäischen Patents erreicht werden, welches dann selektiv in einem oder mehreren der 38 Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation (EPO) und darüber hinaus wirksam gestellt werden kann.

Wie funktioniert eine internationale Patentanmeldung (PCT)?

Ist gegebenenfalls noch nicht klar, in welchen Ländern weitere Patentanmeldungen getätigt werden sollen oder bietet es sich aus strategischer Sicht an, noch Zeit zu gewinnen, bevor eine Entscheidung darüber gefällt wird, in welchen Ländern weiterer Patentschutz nachgefragt werden soll, so kann anstelle von Direktanmeldungen zum Beispiel beim Europäischen Patentamt, beim US- oder Chinesischen Patent- und Markenamt eine Anmeldung nach dem „Patent Cooperation Treaty (PCT)“ in Betracht gezogen werden.

https://www.wipo.int/pct/en/faqs/faqs.html

Nach Durchlaufen der PCT-Phase, die regulär 30 Monate gerechnet vom Anmeldetag der Erstanmeldung dauert, wobei in Ausnahme dazu die Einreichung beim europäischen Patentamt erst nach 31 Monaten erfolgt, starten die Erteilungsverfahren in den nach dieser Phase gewählten Ländern.

Derzeit können über das PCT-Verfahren 153 Länder (blau, Stand: 2. Oktober 2019) erreicht werden.

Quelle

Markenschutz

Was ist eine Marke oder was sind Marken?

Aus rechtliche Sicht versteht man unter einer Marke eine Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens mit dem Ziel, dass sich diese von den Waren bzw. Dienstleistungen anderer Unternehmen unterscheiden.

Ist eine Marke nur eine Marke, wenn sie durch Eintragung im Register des Deutschen Patent- und Markenamts oder in einem anderen Markenregister geschützt ist?

Nein. Die Eintragung im Register beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union für die Union-/EU-Marke ist nur der einfachste Weg, effektiven Rechtsschutz für eine Marke zu erhalten.

Derjenige, der auf einen ausreichenden Markenschutz verzichtet, läuft bedauerlicherweise Gefahr, auch noch nach Jahren der eigenen Benutzung die eigene Mark wieder aufgeben zu müssen. Letzteres insbesondere aber auch dann, wenn vor Benutzungsbeginn nicht ausreichend nach Drittrechten recherchiert wurde.

Was kann alles als Marke geschützt werden? Welche Marken sind schutzfähig? Was für Marken gibt es?

Nach § 3 MarkenG können alle Zeichen, insbesondere

geschützt werden, und zwar dann, wenn sie geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

Was ist ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis?

Ein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ist ein Verzeichnis, in dem angegeben wird, für welche Produkte und Dienstleistungen die Marke geschützt und benutzt werden soll.

Wozu brauche ich eine Marke?

Die Marke schafft ein Monopol und damit die Exklusivität der Verwendung einer Marke bzw. eines Zeichens (Wort, Logo, etc.) im Zusammenhang mit bestimmten Produkten oder Dienstleistungen.

Eine Marke ist das Fundament dafür, mit einem Kunden in eine Beziehung treten zu können. Nur mit der Kennzeichnung und damit der konkreten Benennung der anzubietenden Produkte oder Dienstleistungen, die oft auch ähnlich von Wettbewerbern angeboten werden, mit der Marke besteht die Möglichkeit, eine kaufentscheidende emotionale Kundenbeziehungs- und -vorstellungswelt zu begründen. Dabei kann mit der Marke z.B. die Suche vieler Menschen nach Schönheit, Status, Individualität und Geborgenheit oder auch nach Kompetenz, Seriosität oder Qualität angesprochen und befriedigt werden.

Marken sind aus wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht Assets wie Gebäude, Grundstücke, Maschinen oder andere Wirtschaftsgüter, die verkauft oder lizenziert werden können. Sie sind deshalb und unter bestimmten Voraussetzungen auch bilanzierbar.

Wie melde ich eine Marke richtig an?

Vor einer Markenanmeldungen sollten folgende Prüfungsschritte durchgeführt werden:

  1. Ist es für mich besser eine Wortmarke, eine Bildmarke oder eine andere Form von Marke für meine Produkte oder Dienstleistungen schützen zu lassen?
  2. Erfüllt mein Zeichen bzw. meine Marke die gesetzlichen Anforderungen nach Unterscheidbarkeit bzw. Kennzeichnungsfähigkeit gegenüber den Produkten und Dienstleistungen, für die ich die Marke verwenden möchte?
  3. Existieren bereits andere Marken, Firmennamen oder andere geschützte Kennzeichen, die mich daran hindern könnten, meine Marke schützen zu lassen oder zu benutzen?
  4. Für welche Produkte oder Dienstleistungen genau möchte ich die Marke verwenden? Gibt es Produkte oder Dienstleistungen, für die ich in Zukunft die Marke auch noch nutzen möchte?
  5. Welche Klassen bzw. Begriffe nach der Nizzaklassifikation sollte ich für meine Produkte und Dienstleistungen verwenden?

Nach Klärung dieser Fragen kann ein sogenanntes Waren- und Dienstleistungsverzeichnis für die Marke erstellt werden und entweder online oder nach Ausfüllen des ausgedruckten Antragsformulars zum Beispiel beim Deutschen Patent- und Markenamt die Markenanmeldung eingereicht werden.

Wie kann ich prüfen bzw. herausfinden, ob ein Begriff bzw. Markenname bereits geschützt bzw. vergeben ist?

Es besteht entweder die Möglichkeit auf eigene Faust zum Beispiel auf der Internetseite beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Recherche durchzuführen oder für die Marke eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche von einem Patent- oder Rechtsanwalt durchführen zu lassen und sich dabei gleichzeitig eine Einschätzung darüber geben zu lassen, wie die Recherchenergebnisse rechtlich zu bewerten sind.

Warum ist es wichtig, vor der Benutzung einer Marke bzw. eines Markennamens eine Recherche durchzuführen?

Zweck der Recherche ist es herauszufinden, ob es bereits existierende, d. h. ältere Marken oder andere ältere Exklusivrechte gibt, die einer Benutzung oder einem Markenschutz entgegenstehen könnten. Die Recherche hilft dabei abzuschätzen, ob sich ein Markenschutz lohnt und ob es zweckmäßig ist, sich bereits vor der Markenanmeldung mit den Inhabern einer zum Beispiel älteren Marke über die Nutzung der eigenen Marke in Verbindung zu setzen und zu einigen. Ferner verschafft die Recherche Sicherheit, dass Investitionen in die Marke nicht verloren gehen, weil aufgrund eines möglichen Konflikts mit zum Beispiel älteren Markenrechten die Nutzung der eigenen Marke entweder nur ungewünscht eingeschränkt oder gar nicht erfolgen kann.

Was ist eine Wortmarke?

Eine Wortmarke bezieht sich auf ein Zeichen, das aus einer Kombination von Buchstaben, Zahlen sowie Sonderzeichen besteht.

Wann entsteht Markenschutz?

Markenschutz entsteht insbesondere:

    1. Mit der Eintragung einer Marke (Wort, Bild/Logo, etc.) mit Produkten und/oder Dienstleistungen in ein Markenregister, z.B. dem beim Deutschen Paten- und Markenamt oder dem Amt für Geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) (formaler Markenschutz)
    2. Mit der Benutzung eines Zeichens (Wort, Bild/Logo, etc.) für Produkte und/oder Dienstleistungen und der Erlangung von Verkehrsgeltung mit dem Zeichen (sachlicher Markenschutz auf nationaler Ebene).

Was sind die rechtlichen Voraussetzungen für einen Markenschutz? Was prüft das Deutsche Patent- und Markenamt nach der Markenanmeldung?

  1. Um z.B. in Deutschland einen im Register eingetragenen Markenschutz zu erhalten, ist es notwendig, einen Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen.
  2. Dabei ist anzugeben, wer der Anmelder der Marke sein soll, für welches Markenzeichen (Wort, Bild/Logo, etc.) und für welche Produkte und/oder Dienstleistungen (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis) die Marke eingetragen werden soll. Auch ist die Anmeldegebühr zu bezahlen.
  3. Soweit klar und eindeutig bestimmbar ist, für was der Markenschutz betragt wurde, prüft das Amt insbesondere im Sinne des Allgemeininteresses, ob die Marke rechtlich in der Lage ist, die für die Marke angemeldeten Waren und Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Dabei wird auch geprüft, ob es sich bei der Marke bzw. dem Markenzeichen nur um eine unmittelbar beschreibende oder sonst wie unmittelbar qualifizierende Angabe für die dazu angemeldeten Produkte oder Dienstleistungen handelt oder die Marke in Zukunft dazu werden könnte.

Wird vom Deutschen Patent- und Markenamt auch geprüft, ob es die Marke schon gibt?

Nein, das Deutsche Patent- und Markenamt prüft keine sogenannten relativen Eintragungshindernisse, d. h. es werden vom Deutschen Patent- und Markenamt keine anderen Marken/Drittmarken recherchiert, mit denen die Benutzung oder Anmeldung der eigenen Marke in Konflikt geraten könnte. Eine solche Prüfung können Sie z.B. von einem auf das Markenrecht spezialisierten Patentanwalt durchführen lassen.

Was kostet eine Marke? Wie sind die Kosten für die Markenanmeldung?

Die amtlichen Gebühren beim Deutschen Patent- und Markenamt betragen für eine Markenanmeldung bei bis zu drei Klassen (Produkt und/oder Dienstleistungsklassen) regulär 300 € und bei elektronischer Einreichung 290 €. Für jede weitere Produkt- oder Dienstleistungsklasse sind jeweils 100 € aufzuwenden.

Ferner besteht die Möglichkeit, bei Antragstellung eine beschleunigte Prüfung zu beantragen, wofür eine Gebührenbetrag über 200 € hinzukommt. Bei formaler Korrektheit und Schutzfähigkeit garantiert das Deutsche Patent- und Markenamt eine Eintragung innerhalb von sechs Monaten.

Darüber hinaus sind noch gegebenenfalls Gebühren für die Beratung und Einreichung durch einen Patent- oder Rechtsanwalt einzurechnen.

Wie lange dauert es, bis eine Marke eingetragen ist?

In der Regel erfolgt die Markeneintragung, soweit alle Voraussetzungen erfüllt sind, auch ohne Beschleunigungsantrag innerhalb von 6 Monaten.

Wie lange kann eine Marke geschützt werden?

Eine eingetragene Marke ist zunächst für 10 Jahre gerechnet vom Anmeldetag geschützt und kann beliebig oft für weitere 10 Jahre erneuert werden.

Warum können ein Markenschutz und eine parallele Domainregistrierung wichtig sein?

Die Benutzung einer Domain kann rechtlich im geschäftlichen Verkehr auch eine Benutzung der Marke darstellen, wodurch unter anderem der Benutzungspflicht der eingetragenen Marke entsprochen werden kann.

Wann sollte man einen Markenschutz und einen Designschutz beantragen?

Der Parallelschutz von Marke und Design kann und sollte dann in Erwägung gezogen werden, wenn das Markenzeichen nicht nur markenfähig, sondern auch designfähig ist. Dies kann zum Beispiel bei Logos der Fall sein, wenn diese neu sind und eine Eigenart aufweisen.

Dabei hat der Designschutz z.B. den Vorteil, dass er unabhängig von Produkten oder Dienstleistungen quasi branchenunabhängig gewährt wird. Allerdings beschränkt sich der Designschutz auf maximal 25 Jahre.

Wann macht ein Markenschutz auch im Ausland Sinn?

Ein Auslandsmarkenschutz kann dann zweckmäßig sein, wenn man nicht nur zum Beispiel Produkte in Deutschland, sondern womöglich auch ins europäische Ausland oder darüber hinaus verkauft.

Welche Möglichkeiten gibt es, auch im Ausland Markenschutz zu erhalten?

Markenschutz im Ausland lässt sich erhalten, indem in den betreffenden Ländern direkt eine Markenanmeldung durchgeführt wird oder indem bestehende angemeldete oder eingetragene Marken über eine sogenannte internationale Markenregistrierung erstreckt werden.

Was kostet der Markenschutz im Ausland? Was kostet der Markenschutz in der EU?

Die amtlichen Gebühren einer sogenannten Unions-/EU-Marke, mit der 28 EU-Länder (nach Ausscheiden von Großbritannien noch 27 EU-Länder) abgedeckt werden können, belaufen sich auf 850 € für eine Produkt- oder Dienstleistungsklasse. Für die 2. Klasse ist eine Zusatzgebühr über 50 € fällig. Für die 3. und jede weitere Klasse muss eine Zusatzgebühr über 150 € entrichtet werden.

Die Kosten für andere Länder, wie z.B. die Schweiz oder die Türkei sind je nach Einzelfall zu bestimmen.

Kann ich meinen Markenschutz wieder verlieren?

Ja, das ist möglich.

Es steht zum Beispiel jedermann frei, Löschungsantrag gegen eine eingetragene Marke zu stellen, wenn er zum Beispiel der Meinung ist, dass die Marke zu Unrecht ins Markenregister eingetragen wurde.

Auch kann ein Löschungsantrag zum Beispiel gestellt werden, wenn ein Dritter die Auffassung vertritt, dass die eingetragene Marke bereits seit längerem nicht mehr benutzt wird. Die Löschung wäre dann erfolgreich, wenn der Markeninhaber nicht in der Lage wäre nachzuweisen, dass er die Marke vor dem Antrag auf Verfall innerhalb der letzten fünf Jahre ernsthaft gewerblich benutzt hat.

Ferner können auch Inhaber von älteren Rechten, zum Beispiel älteren Markenrechten entweder bereits nach Bekanntwerden der Markeneintragung oder im Fall der Unions-/EU-Marke nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb einer Widerspruchsfrist von drei Monaten Widerspruch gegen die Eintragung als Marke einlegen und auf diese Weise den Antrag auf Eintragung der Marke zu Fall bringen.

Gibt es staatliche Förderung für meine Markenanmeldung/meinen Markenschutz?

Ja.

Mit dem Förderprogramm WIPANO förderte die Bundesregierung mit einer Kostenbeteiligung von 50% den Schutz von Innovationen, insbesondere den Patentschutz und die Verwertung von Erfindungen aber auch Recherchen und Beratungsdienstleistungen sowie zur Erfindung angemeldete Marken.

Quelle

Geschützte Marken

Wann liegt ein Verstoß gegen das Markenrecht vor?

Mit der Eintragung von Markenrechten kann der Markeninhaber aus der Marke, sowohl insbesondere gegen eine zur eingetragenen Marke identische als auch gegen eine zur eingetragenen Marke eine Verwechslungsgefahr hervorrufende Benutzung vorgehen.

Eine sich daraus ergebende Markenverletzung setzt aber voraus, dass die Benutzung im sogenannten geschäftlichen Verkehr stattgefunden hat, d. h. die Zielrichtung der Benutzung war nicht rein privat, sondern nach außen gerichtet. Eine Frage, die nicht immer leicht zu beantworten ist.

Stellt die geschäftliche Benutzung einer geschützten Marke im Internet stets eine Markenverletzung dar?

Nach dem Bundesgerichtshof soll eine Benutzung im Internet in Deutschland dann markenverletzend sein, wenn diese einen kommerziellen Effekt im Inland entfaltet (Inlandsbezug). Ob dies der Fall ist, ist eine nicht immer leicht zu entscheidende Frage.

Wann sind zwei Marken verwechslungsfähig? Wann besteht Verwechslungsgefahr?

Verwechslungsfähigkeit zwischen einer jüngeren und einer älteren Marke besteht insbesondere dann,

  1. wenn die jüngere Marke für die gleichen oder für ähnliche Produkte benutzt wird, für die die ältere Marke eingetragen ist
  2. wenn die jüngere Marke ein zur älteren eingetragenen Marke identisches oder ähnliches Markenzeichen umfasst.

Wann sind zwei Marken bzw. Markenzeichen ähnlich?

Zwei Markenzeichen werden nach der Rechtsprechung vielfach als ähnlich angesehen,

  1. wenn sie ähnlich klingen,
  2. wenn sie vom Schriftbild her ähnlich sind oder
  3. wenn sie einen ähnlichen Bedeutungsinhalt zum Ausdruck bringen.

Dabei kann es aber für die Beurteilung der Ähnlichkeit auch eine Wechselwirkung zwischen den einzelnen Kriterien geben.

Ferner ist für die ältere Marke nicht die Form der tatsächlichen Benutzung für die Frage der rechtlichen Ähnlichkeit maßgeblich, sondern die Form, in der die ältere Marke im Register eingetragen ist.

Was bedeutet Markenverletzung?

Mit dem Markenschutz erhält der Markeninhaber ein „scharfes Schwert“ aus ausschließlichen Rechten gegenüber Markenverletzern.

Es stehen dem Markeninhaber bei Verletzung daher umfangreiche markenrechtliche Sanktionsmöglichkeiten zu, wie zum Beispiel: Unterlassungsansprüche, ergänzende Ansprüche auf Beseitigung und Löschung, Schadensersatzansprüche, Vernichtungsansprüche, Ansprüche auf Entfernung der rechtsverletzenden Ware aus den Vertriebswegen etc.

Wie sollte ich mich verhalten, wenn ich aus einer Marke abgemahnt werden?

Bei einer Abmahnung empfiehlt es sich in jedem Fall, kurzfristig einen Anwalt des Vertrauens aufzusuchen, um mit diesem die weitere Vorgehensweise zu besprechen. In der Regel empfiehlt es sich nicht, die mit der Abmahnung regelmäßig übersandte Unterlassung- und Verpflichtungserklärung ohne vorherige Prüfung zu unterzeichnen, denn die sich daraus ergebenden Folgen sind für den Laien unter normalen Umständen nicht zu übersehen.

Wann und warum soll ich gegen einen Nutzer meiner Marke vorgehen?

Ein Vorgehen gegen einen potentiellen Markenverletzer sollte erst auf Basis einer ausführlichen Prüfung der eigenen Rechtsposition erfolgen. Dies insbesondere deshalb, da zum Beispiel eine Abmahnung aus einer Marke nach ständiger Rechtsprechung, sollte diese unberechtigt sein, einen schwerwiegenden Eingriff in den sogenannten eingerichteten und ausgeübten Geschäftsbetrieb darstellt, welcher erhebliche Gegenansprüche mit sich bringen kann.

Wie kann ich mich gegen eine Abmahnung aus einer Marke wehren?

Nach Erhalt eine Abmahnung muss insbesondere die Rechtmäßigkeit der Abmahnung geprüft werden. Zur Abwehr können gegebenenfalls Gegenansprüche geltend gemacht werden. Keinesfalls sollte ungeprüft die mit der Abmahnung übersandte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unterzeichnet und zurückgesandt werden. Es empfiehlt sich nach Erhalt der Abmahnung zur Abklärung des Sachverhalts umgehend einen Patent- oder Rechtsanwalt des Vertrauens aufzusuchen.

Markenkollisions­überwachung

Sollte ich meine Marke überwachen lassen?

Mit dem Schutz Ihrer Marke(n) haben Sie einen wichtigen Schritt zur Sicherung Ihrer Rechte gemacht. Der Wert und die Stärke Ihrer Marke(n) wächst mit jedem Jahr, in dem Sie die Marke benutzen und mit jeder Werbemaßnahme, mit der Sie ihre Marke bekannt machen. Die Investitionen in eine Marke sind somit nichts Kurzfristiges, sondern ein mittel- und langfristiges Unterfangen und beinhaltet bei weitem mehr als die Eintragung ins Markenregister.

Die Stärke und damit der Wert Ihrer Marke sowie Ihre Betätigungsfreiheit ist in Gefahr, wenn Wettbewerber mit ähnlichen oder identischen Zeichen im Markt auftreten oder sich gar solche Zeichen über eigene Marken schützen lassen. Nicht zu vergessen, dass durch ein Gewährenlassen schutzwürdige Besitzstände entstehen können oder Verwirkung eintreten kann, was in Konsequenz dazu führt, dass Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihre Markenrechte durchzusetzen.

Aus rechtlicher aber vor allem aus wirtschaftlicher Sicht ist es daher empfehlenswert, gegen Wettbewerber, die zu Ihrer Marke verwechslungsfähige Zeichen benutzen, konsequent vorzugehen. Denn nur so bleiben Ihre Produkte oder Dienstleistungen, das was sie sind: das Original.

Hierfür ist es sehr wichtig, so früh wie möglich zu wissen, dass eine verwechslungsfähige Marke existiert. Dies gelingt Ihnen, mit unserer Drittmarken-Überwachung, mit der wir für Sie entsprechende Neuanmeldungen oder Neueintragungen von Marken auffinden.

Nur wenn Sie zu einem frühen Zeitpunkt dem Trittbrettfahrer auf die Spur kommen, können Sie alle rechtlichen Optionen für sich nutzen. Es ist dann Ihre Entscheidung, ob Sie Widerspruch gegen die Marke einlegen oder vielleicht erst zu einem späteren Zeitpunkt gegen den Markeninhaber vorgehen möchten oder ob Sie den Widerspruch nur androhen und ansonsten auf eine Einschränkung oder den Abschluss einer Abgrenzungsvereinbarung zur Marke hinwirken. Sie bestimmen und wählen die beste Option.

Wann sollte ich meine Marke auch im Ausland überwachen?

Je nach Umfang der Überwachung kann es Ihnen gelingen, nicht nur Wettbewerber in Deutschland zu erfassen, sondern auch solche im Ausland. Es kommt nämlich durchaus häufig vor, dass in Deutschland erfolgreich gewordene Marken von Dritten „in weiser Voraussicht“ im Ausland geschützt werden.

Daher ist die Auslandsüberwachung nicht nur für jene wichtig, die bereits auf bestimmten ausländischen Märkten tätig sind, sondern auch für solche Firmen, die mittel- oder längerfristig, zum Beispiel über das Internet, planen, ihre Markenprodukte oder Dienstleistungen im Ausland zu vertreiben bzw. anzubieten. Eine Frage, die sich heute nicht nur für größere Unternehmen stellt. Lassen Sie sich daher von uns beraten, wie und in welchem Umfang Ihre Marke(n) am besten überwacht werden sollte(n). Es ist günstiger als Sie denken und wichtig zur Erhaltung und Stärkung Ihrer Markenrechte.

Designschutz

Was ist der Unterschied zwischen einem „Eingetragenen Design“ und einem „Geschmacksmuster“?

Es besteht kein Unterschied. Der Begriff „Eingetragenes Design“ ersetzt in Deutschland seit einer Modernisierung des Geschmacksmusterrechts im Jahr 2014 die Bezeichnung „Geschmacksmuster“. Auf EU-Ebene wird nach wie vor der Begriff „Geschmacksmuster“ verwendet. Darüber hinaus spricht man auch vom Musterschutz und meint im Ergebnis das Gleiche, nämlich ein „eingetragenes Design“ oder ein „Geschmacksmuster“.

Was bedeutet Designschutz? Was kann mit einem eingetragenen Design bzw. Geschmacksmuster geschützt werden?

Der Designschutz bezieht sich auf ein industrielles oder handwerkliches Erzeugnis oder einen Teil davon und schützt dessen grafisch darstellbare Erscheinungsform.

Die schutzbegründenden Merkmale der Erscheinungsform ergeben sich dabei insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur und/oder den Werkstoffen des Erzeugnisses.

Etwas verkürzt – und damit nur für etwa 99% der Fälle korrekt – schützt das Geschmacksmuster bzw. das Eingetragene Design das, was man an einem Erzeugnis/Gegenstand oder einem Teil davon sieht.

Erzeugnisse für den Designschutz können zum Beispiel Zahnbürsten, Stühle, Gläser, Autos, Fahrräder, Kaffeekannen oder auch nur der Henkel der Kaffeekanne etc. sein.

Als Erzeugnisse gelten und damit dem Designschutz zugänglich sind aber auch Logos, Tapeten- oder Stoffmuster, Schrifttypen etc.

Können nur Erzeugnisse mit einer besonderen Ästhetik bzw. ästhetischen Qualität mit einem Geschmacksmuster bzw. registrierten Design geschützt werden?

Nein. Auf die ästhetische Qualität des Erzeugnisses kommt es nicht an. Es wird jede Art von industriellen oder handwerklichen Erzeugnissen geschützt, d. h. auch sogenannte funktionelle Produkte wie zum Beispiel eine Küchenspüle, soweit diese in ihrer Erscheinungsform neu ist und Eigenart aufweist.

Wo liegt die Grenze für die Schutzfähigkeit eines funktionellen Produkts?

Ausschließlich technisch bedingte Merkmale sind nicht schutzfähig genauso wie Verbindungsteile, wie zum Beispiel im Fall des Steckers und der Steckdose.

Welche Voraussetzungen muss mein Logo oder Gegenstand erfüllen, damit ich Designschutz/Geschmacksmusterschutz erhalte?

Der Design-/Geschmacksmusterschutz setzt voraus, dass das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu ist und Eigenart aufweist.

Wann gilt das Design eines Gegenstands/Logos als neu?

Das Design eines Gegenstands/Logos gilt als neu, wenn der Öffentlichkeit vorher kein identisches Design/Geschmacksmuster zugänglich gewesen ist. Identisch in diesem Sinne bedeutet: Die Merkmale des jüngeren Designs/Geschmacksmusters unterscheiden sich nur in unwesentlichen Einzelheiten von denen des älteren Designs/Geschmacksmusters.

Als der Öffentlichkeit zugänglich und damit als bekannt gelten Designs/Geschmacksmuster, wenn diese „den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf“ bekannt sein konnten.

Demnach könnte eine Veröffentlichung auf einer in der Branche bekannten Messe (Möbel- oder Modemesse) in Italien oder Frankreich ein Design bekannt machen, jedoch womöglich ein Veröffentlichung auf einem in der Branche unbekannten Markt in Deutschland nicht, wenn der Besuch des Marktes nicht zum normalen Geschäftsverlauf der Fachleute zum Beispiel der Möbel- oder Modebranche gezählt werden würde.

Was bedeutet Neuheitsschonfrist?

Neuheitsschonfrist bedeutet, dass Vorveröffentlichungen des Entwerfers/Designers und seines Rechtsnachfolgers innerhalb eines Jahres vor dem Anmeldetag/Prioritätstag des Registrierten Designs/Geschmacksmusters unschädlich sind. Dies gilt im Übrigen auch, wenn die Offenbarung nicht durch den Entwerfer erfolgt, sondern durch Dritte, wenn die Offenbarung auf Informationen des Entwerfers oder dessen Rechtsnachfolgers zurückgeht.

Die Neuheitsschonfrist ist quasi eine Art Produkttestphase für den Entwerfer/Designer.

Wann weist ein Design eines Gegenstands/Logos Eigenart auf?

Das Design eines Gegenstands/Logos weist Eigenart auf, wenn der Gesamteindruck für den informierten Benutzer im neuen Design ein anderer ist als der, den er von einem vorbekannten Geschmacksmuster/Design gewinnt. D. h. das neue Design muss in seinem Gesamteindruck irgendwie anders sein als das vorbekannte, ohne dass es auf die Qualität des Unterschieds ankommt.

Der informierte Benutzer steht dabei zwischen dem Fachmann und dem Endbenutzer und kennt im Wesentlichen den Formenschatz des Wirtschaftszweigs.

Kann ich ein Design, eine Marke und ein Patent gleichzeitig anmelden?

Ja das geht, soweit das Design auch die rechtlichen Voraussetzungen für eine Marke und für ein Patent erfüllt. Die Kombination Design und Patent kommt aber eher selten vor.

Anders ist es bei der Kombination aus einer Marke und einem Design. Zum Beispiel kann ein Logo sowohl als Marke als auch als eingetragenes Design/Geschmacksmuster geschützt werden. Daraus können sich strategisch sehr interessante Möglichkeiten ergeben.

Fallen Designs auch unter das Urheberrecht?

Ja, Designs können auch Werke im Sinne des Urheberrechts sein. Der Urheberschutz setzt unter anderem Gestaltungshöhe voraus, welche auch schutzbereichsbestimmend ist. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Wie schütze ich das Design meines Logos oder meines Gegenstands?

Hierzu kann ein gebührenpflichtiger Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt oder beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) (früher: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)) auf Eintragung eines Designs/Geschmacksmusters in das bei der jeweiligen Behörde geführte Register gestellt werden (Eingetragenes Design/Geschmacksmuster).

Auf EU-Ebene gibt es ferner ein sogenanntes „nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster“. Der Schutz für dieses Geschmacksmuster entsteht dadurch, dass der Schutzgegenstand der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.

Wie lange kann ein Design geschützt werden? Wie lange geht ein Designschutz?

Die maximale Schutzdauer eines Eingetragenen Designs beträgt 25 Jahre gerechnet vom Anmeldetag. Nach jeweils fünf Jahren müssen Sie eine Aufrechterhaltungsgebühr zahlen. Zahlen Sie diese Gebühr nicht, wird die Eintragung im Designregister gelöscht.

Die Schutzdauer des Nicht-Eingetragenen Designs/Geschmacksmuster beträgt drei Jahre ab Erstveröffentlichung, d. h. von dem Tag an, mit dem das Design/Geschmacksmuster den in der EU tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.