Wer sich wirtschaftlich betätigt und dabei mit einem Namen, einer Phantasiebezeichnung oder einem Logo wirbt, sei es z.B. in Form eines Firmennamens für sein Unternehmen oder als Kennzeichnung für die eigenen Produkte oder Dienstleistungen, setzt sich dem Risiko aus, dass der eigene erfolgreiche Auftritt von anderen ganz oder zumindest teilweise übernommen wird, von Trittbrettfahrern, die ihr eigenes Geschäft betreiben wollen. Zum Schutz davor sollte in jedem Fall das Anmelden einer Marke und damit ein Markenschutz in Betracht gezogen werden. Andererseits sollten Sie auch verhindern, dass Sie selbst versehentlich geschützte Bezeichnungen, Logos oder Kennzeichen benutzen und so Rechte anderer verletzen. Eine Recherche nach älteren Rechten, insbesondere eine fundierte Markenrecherche in allen in Frage kommenden Markenregistern, hilft Ihnen, die Risiken der Benutzung einzuschätzen.
In diesem Ratgeber erfahren Sie, was eine Marke ist, wie Sie eine Marke anmelden und wie Sie in Markenregistern eine fundierte Markenrecherche durchführen. Idealerweise lassen Sie sich von einem Anwalt für Markenrecht beraten. So stellen Sie einerseits sicher, dass die Markeneintragung gelingt und Sie den bestmöglichen Schutz erhalten, und anderseits erfahren Sie, wie Sie mit bereits existierenden Marken- und Kennzeichnungsrechten umgehen sollten. Und gleichzeitig erfahren Sie, wie Sie auf effektive Art und Weise Nachahmern das Leben schwer machen können.
Gesetzliche Definition: Marke
Welche Zeichen als Marke nach dem Markengesetz geschützt werden können, definiert sich nach § 3 Markengesetz (MarkenG) in Verbindung mit § 8 MarkenG. Dabei handelt es sich um Zeichen, wie z.B. Wörter, Symbole, Zahlen, Klänge oder dreidimensionale Gestaltungen, mit denen Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens so gekennzeichnet werden können, dass Kunden diese von gekennzeichneten gleichen oder ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens unterscheiden können. Marken sollen demnach eine Unterscheidung ermöglichen und auf diese Weise dem Kunden die Möglichkeit geben zu erkennen, woher das Produkt stammt.
Rechtlich spricht man in diesem Sinne auch von „Unterscheidungskraft“. Sie markiert u.a. die Grenze zwischen Schutzfähigkeit und Nichtschutzfähigkeit.
Dabei sind typischerweise solche Zeichen bzw. Worte, die einen beschreibenden Begriffsinhalt zu den zu kennzeichnenden/anzumeldenden Waren oder Dienstleistungen aufweisen, nicht (von Hause aus) als Marke eintragungsfähig. In der Vergangenheit wurde deshalb z.B. die Wortkombination „Baumeister-Haus“ für Fertighäuser nicht als markenfähig angesehen. Das gleiche gilt z.B. auch für die Wortfolge „Bücher für eine bessere Welt“ für Druckwerke, die der Schaffung einer besseren Welt dienen sollten.
Es ist oft ein schmaler Grat, ob ein Wort oder eine Wortkombination bereits beschreibend ist oder nur einen beschreibenden Anklang hat, der zulässig ist. Vermeiden kann man diese Problematik einfach dadurch, dass man einen Phantasienamen benutzt.
Eine Frage der Unterscheidungskraft ergibt sich in der Praxis regelmäßig auch bei Logos, die sehr reduziert nur geometrische Grundformen, wie z.B. Kreis, Quadrat oder Rechteck beinhalten und auch sonst nichts weiteres Charakteristisches aufweisen. In der Regel wird in solchen Fällen davon ausgegangen, dass es sich bei diesen einfachen graphischen Ausgestaltungen nur um werbeübliche Gestaltungselemente handelt, die nicht unterscheidungskräftig sind.
Je nachdem wie wichtig man die zu schützende Marke für sich nimmt, kann man natürlich auf gut Glück und ohne Prüfung auf Unterscheidungskraft oder dergleichen eine Markenanmeldung wagen. Da aber oft auch noch andere Dinge zu überprüfen sind und nach Anmeldung keine Änderungen mehr am Antrag vorgenommen werden können, ist es ratsam, noch vor Antragstellung auch für die Prüfung der Unterscheidungskraft der eigenen Marke den Rat eines erfahrenen Anwalts für Markenrecht einzuholen. Dabei kennt Ihr Anwalt vielleicht auch noch den ein oder anderen Kniff, wie Sie womöglich doch Ihre Wunschmarke geschützt bekommen.
Wie bereits erwähnt, können neben Wörtern oder Logos auch noch andere „Zeichen“ als eingetragene Marke geschützt werden. Auch wenn für diese anderen Zeichen natürlich keine anderen rechtlichen Voraussetzungen gelten wie z.B. für Wort- und Bildmarken, so ist es dennoch in der Regel für solche Marken deutlich schwerer, insbesondere die Hürde der Unterscheidungskraft zu überwinden. Dabei gelingt eine Eintragung solcher Zeichen oft nur dann, wenn anhand einer Umfrage nachgewiesen wird, dass eine sog. Verkehrsdurchsetzung vorliegt.
Zusammengefasst finden Sie nachfolgend nochmals zu Ihrer Übersicht typische Zeichen, die nach § 3 MarkenG grundsätzlich als Marke geschützt werden können:
- Wörter einschließlich Personennamen, Buchstaben, Zahlen (Wortmarke), z.B. Apple, Adidas, Puma, Mercedes, 1und1, etc.
- Abbildungen bzw. Logos mit oder ohne Wortbestandteil (Bildmarke, Wort-/Bildmarke) z.B. Michelin-Männchen als Marke für Autoreifen
- dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung (3D Marke)
- Hörzeichen, z.B. „Das Brüllen eines Löwen“ (Hörmarke)
- Bewegungsabläufe, z.B. „Mit dem Zweiten sieht man besser“(Bewegungsmarke)
- Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen (Farbmarke)
Welchen Nutzen können Sie aus der Anmeldung Ihrer Marke ziehen?
Die eingetragene Marke verleiht Ihnen im Schutzland, z.B. in Deutschland oder der Europäischen Union, exklusive Rechte an der Marke. Im Einzelnen bedeutet dies insbesondere, dass
- Sie ausschließlich berechtigt sind, Ihr Markenzeichen für die angemeldeten Produkte und Dienstleistungen zu benutzen
- Sie anderen Nutzungsrechte (Lizenzen) an der Marke einräumen können oder
- Sie eine unberechtigte Nutzung untersagen können und für eine solche auch Schadensersatz verlangen können
- Sie bereits an den Zollgrenzen die Einfuhr markenverletzender Produkte verhindern können und
- Sie die Marke übertragen/verkaufen oder auch belasten können.
Dabei werden Ihnen die sich aus der Markeneintragung ergebenden Rechte für 5 Jahre gewährt, gerechnet ab Ende der Widerspruchsfrist oder eines Widerspruchsverfahrens, ohne dass Sie aufgefordert werden können, eine ernsthafte Benutzung der Marke nachweisen zu müssen. Stellen Sie fest, dass ein Nachahmer Ihre Marke oder Ihren Firmennamen geschäftlich ohne Ihre Zustimmung benutzt, kann eine Verletzung Ihrer Markenrechte vorliegen. Gegen einen Markenrechtsverletzer können Sie auf unterschiedliche Weise vorgehen. Oft bietet sich eine Abmahnung an. Es empfiehlt sich allerdings vor einem Vorgehen gegen den potenziellen Verletzer, den Sachverhalt von einem Anwalt für Markenrecht prüfen zu lassen und diesen auch zur Geltendmachung Ihrer Rechte zu beauftragen.
Warum ist die Markenanmeldung mit einem Anwalt sinnvoll?
Der Gesetzgeber hat keine Regelung dazu getroffen, dass Sie bei Ihrer Markenanmeldung rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen. Dies bedeutet, dass Sie Ihre Marke auch auf eigene Faust anmelden können. Informationen darüber, wie das geht, erhalten Sie etwas weiter unten.
Wenn Sie auf Beistand eines erfahrenen Anwalts für Markenrecht verzichten, sparen Sie aber vielleicht am falschen Ende. Denn im Ergebnis werden die Kosten für den Markenschutz auch bei Beauftragung eines Anwalts bzw. des richtigen Anwalts sehr viel geringer sein als jene, die noch auf Sie zukommen werden, damit Ihre Marke von Ihren Kunden auch wahrgenommen wird oder jene, die Sie vielleicht zu diesem Zweck bereits investiert haben. Kosten allerdings, die Sie nur mit einem optimalen Markenschutz absichern können. Und beachten Sie: Einmal eingereicht, können Sie an Ihrer Markenanmeldung nichts mehr ändern und das Deutsche Patent- und Markenamt prüft nicht, ob bereits ältere entgegenstehende Marken existieren. Das heißt: Ihre Markenanmeldung ist vielleicht gar nichts wert.
Auch auf der rechtlichen Seite sollte noch einiges beachtet werden. Dies betriff nicht nur die gezielte Optimierung des Schutzumfangs Ihrer Marke, sondern auch die Recherche und rechtliche Bewertung der schon vorhandenen, sog. älteren Rechte. Dabei sollten Sie beachten, dass auch bereits eine Markenanmeldung eine Markenverletzung sein kann, für die Sie abgemahnt werden können.
Eine eigene Knock-Out-Recherche beim Deutschen Patent- und Markenamt kann insoweit sehr sinnvoll sein. Wie das geht, erfahren Sie am Ende dieses Beitrags. Sie kann aber nicht eine fundierte Ähnlichkeitsrecherche eines Anwalts für Markenrecht ersetzen, der die betreffenden Ergebnisse auch richtig einordnen und bewerten kann.
Die Aufgabe eines erfahren Anwalts für Markenrecht sollte daher natürlich nicht nur irgendein Markenschutz sein, sondern, aufbauend auf einer umfassenden Beratung, ein Markenschutz, der optimal Ihre Bedürfnisse abdeckt, Ihnen die erforderliche Sicherheit gibt und alle Optionen im Blick behält und das zu angemessenen Kosten. Das Honorar des Anwalts richtet sich nach den Tätigkeiten, die er für Sie ausführt. Die im Vorfeld notwendige Beratung zur passenden Markenstrategie stellt der Anwalt Ihnen mit einem Betrag in Rechnung, der zwischen 100 Euro und 300 Euro liegt. Darüber hinaus führt der Anwalt eine umfassende Ähnlichkeitsrecherche in den verschiedenen Markenregistern durch. Die Kosten belaufen sich je nach zeitlichem Umfang auf 150 Euro bis 500 Euro. Weil diese Kosten in einem direkten Zusammenhang mit Ihrer betrieblichen Tätigkeit stehen, können Sie die Aufwendungen vollumfänglich steuermindernd geltend machen.
Die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt
Wenn Sie eine Marke anmelden, müssen Sie bestimmte Vorarbeiten leisten. Dann können Sie die Einreichung auch online vornehmen.
Marke anmelden: Welche Vorarbeiten sind notwendig?
Zunächst ist empfehlenswert, dass Sie sich fragen, für welche Waren oder Dienstleistungen Sie Ihr Markenzeichen, z.B. Wort, Wortkombination oder Logo, verwenden möchten.
Im Anschluss sollten Sie eine Recherche nach älteren Marken und/oder Firmennamen durchführen. Hierbei geht es um Konfliktvermeidung, d.h. es geht darum herauszufinden, ob zu Ihren Waren oder Dienstleistungen bereits ältere identische oder ähnliche Marken/Firmennamen existieren. Die Suche können Sie online u.a. im Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt machen. Andere Markenregister (WIPO, EUIPO) sollten aber auch berücksichtigt werden. Firmennamen werden Sie dort aber nicht finden. Der Teufel steckt bei der Recherche, wie so oft, im Detail. Eine Knock-Out-Recherche (Identitäts- bzw. Eins-zu-Eins-Recherche) ist schnell und einfach gemacht. Die Frage ist aber, wie schaffe ich es, auch ähnliche Marken mit einzubeziehen, ohne dass die Anzahl der Treffer zu groß wird und ich den Überblick verliere? Nicht weniger wichtig ist aber auch die Frage, wie denn die Treffer, insbesondere die ähnlichen Treffer, überhaupt zu bewerten sind? Für beide Fragen gibt es keine einfach Antwort, da für die Auswertung einer Markenrecherche neben einem geschulten Auge auch Hintergrundwissen zur ständigen und aktuellen Rechtsprechung erforderlich ist. Es empfiehlt sich daher spätestens an dieser Stelle einen darin erfahrenen Anwalt für Markenrecht hinzuzuziehen, damit Fehlern vorgebeugt werden kann.
Wie läuft eine Markenanmeldung in Deutschland ab?
Möchten Sie in Deutschland eine Marke anmelden, beachten Sie die folgende Schrittfolge:
- Auf der Webseite des Deutsche Patent- und Markenamts (DPMA) können Sie über DPMAdirektWeb Ihre Marke anmelden. Dabei werden neben Ihren persönlichen Daten auch die zu Ihrer Marke abgefragt und Sie können auf diesem Weg auch die erforderliche Anmeldegebühr entrichten.
- Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft die Daten und Informationen, die Sie bei Ihrer Markenanmeldung hinterlegt haben. Hier kommt es z. B. darauf an, dass die von Ihnen gewählte Marke schutzfähig ist, d.h. die gesetzlichen Schutzvoraussetzung erfüllt (siehe oben Unterscheidungskraft). Außerdem wird geprüft, ob Ihre Markenanmeldung alle formalen Kriterien erfüllt.
- Bestehen keine Eintragungshindernisse, z.B. Mängel mit Blick auf die Unterscheidungskraft oder die angegebenen Waren oder Dienstleistungen, ergeht ein so genannter Eintragungsbeschluss und es erfolgt die Veröffentlichung der Eintragung im Markenregister beim Deutschen Patent- und Markenamt. Ansonsten erhalten Sie eine Mitteilung über die formellen oder materiellen Eintragungshindernisse. Dabei ist es in der Regel so, dass Sie, wenn Sie die Markenanmeldung nicht oder zumindest nicht teilweise verlieren möchten, auf diese Mitteilung reagieren müssen. Bitte beachten: Eine Prüfung auf ältere Rechte erfolgt durch das DPMA nicht.
- Mit der Veröffentlichung der Markeneintragung beginnt eine dreimonatige Widerspruchsfrist, in der Inhaber älterer Kennzeichnungsrechte, überwiegend Marken- oder Firmennamensrecht, die Möglichkeit haben, der Eintragung Ihrer Marke zu widersprechen. Widerspruch können Sie einlegen, wenn Sie für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen eine Marke haben oder einen Firmennamen benutzen, der identische zur Widerspruchsmarke ist oder z.B. ähnlich aussieht oder ausgesprochen werden kann.
- Mit Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Ende eines Widerspruchsverfahrens beginnt die sog. „Benutzungsschonfrist“ (5 Jahre) zu laufen. Das ist die Zeit, in der Sie trotz „Benutzungszwang“ keinen Nachweis der Benutzung beibringen müssen, falls z.B. jemand einen Löschantrag stellt.
- Die Laufzeit Ihrer Marke ist, gerechnet vom Anmeldetag, zunächst auf 10 Jahre beschränkt. Im Rhythmus von jeweils 10 Jahren können Sie Ihre Marke beliebig oft erneuern. Hierbei fallen Erneuerungsgebühren an.
Wie läuft eine internationale Markenanmeldung ab?
Sind Sie international tätig oder Sie beabsichtigen in Kürze oder auf mittlere Sicht im Ausland tätig zu werden, so sollten Sie in jedem Fall einen Markenschutz außerhalb Deutschlands in Betracht ziehen. Anstelle einer deutschen Marke könnte dann für Sie bereits von Anfang an eine Unionsmarke (EU-Marke) interessant sein.
Die Anmeldung bzw. Registrierung der EU-Marke erfolgt über das Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante. Die Anforderungen an die Markenfähigkeit sind in der Europäischen Union überwiegend harmonisiert und damit vergleichbar zu denen in Deutschland. Auch beim EUIPO können Sie, analog zum DPMA, Ihre Anmeldung online einreichen.
Direkteinreichungen außerhalb der EU sind, je nach Land mit oder ohne Vertreterzwang möglich.
Haben Sie bereits eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke angemeldet oder eingetragen bekommen, so können Sie innerhalb einer Frist von sechs Monaten Anmeldungen im Ausland vornehmen und dabei den Zeitrang/Priorität (Anmeldetag) Ihrer Voranmeldung in Anspruch nehmen.
Auch außerhalb dieser Frist sind natürlich noch Auslandsanmeldungen möglich, dann aber erhalten diese Anmeldungen als Zeitrang/Priorität den Anmeldetag im Ausland.
Dabei kommen für solche Markennachanmeldungen sowohl die besagten Direktanmeldungen oder aber auch eine sog. Internationale Registrierung nach dem Madrider Markenabkommen in Betracht (IR-Markenanmeldung).
Die IR-Markenanmeldung erfolgt über die WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum, englisch: World Intellectual Property Organization) in der Schweiz (Genf). Erforderlich für die IR-Markenanmeldung ist je nachdem entweder eine sog. Basismarke oder eine Basismarkenanmeldung in einem Mitgliedsland des Abkommens. Die IR-Markenanmeldung kann entweder bei der WIPO direkt oder z.B. über das DPMA erfolgen.
Bei der IR-Markenanmeldung müssen Sie angeben, für welche Länder Sie eine Erstreckung der Basismarke bzw. Basismarkenanmeldung wünschen. Dabei sollten Sie vorab prüfen, für welche Länder tatsächlich eine Basismarke erforderlich ist. Wenn die Erstreckung z.B. auf eine neu einzureichende deutsche Marke erfolgen soll, könnte es empfehlenswert sein, beim DPMA Beschleunigungsantrag für die Eintragung zu stellen, so dass diese innerhalb der Sechsmonatsfrist auch sicher eingetragen wird.
Die IR-Markenanmeldung ist ein Sammelanmelde- und Registrierungsverfahren, wobei für den eigentlichen Markenschutz, die rechtlichen Voraussetzungen der Erstreckungsländer zu erfüllen sind.
Wie führen Sie eine fundierte Markenrecherche in einem Markenregister durch?
Bevor Sie Ihre Marke anmelden, ist es sehr empfehlenswert, in den für Sie in Frage kommenden Marken- oder Firmenregistern eine fundierte Markenrecherche und ggf. auch eine Firmennamensrecherche durchführen. So verhindern Sie, dass Sie mit Ihrer Marke womöglich die älteren Marken- oder Firmennamensrechte Dritter, z.B. die eines anderen Unternehmers, verletzen.
Stellt sich heraus, dass Sie z. B. für Ihre Marke einen ähnlich klingenden Namen wie ein Unternehmen in der gleichen Branche verwendet haben, kann der Rechteinhaber mit einem Widerspruch erreichen, dass Ihre Marke aus dem Markenregister wieder gelöscht wird. Zudem besteht das Risiko, dass der Rechteinhaber, ggf. auch erst nach vielen Jahren der eigenen Benutzung, gegen Sie mit einer Abmahnung oder einer Klage auf zivilrechtlichem Weg vorgeht.
Für die Recherche sollten Sie sich auf die Waren und Dienstleistungen fokussieren, für die Sie eine Marke anmelden möchten.
Sie können dann zunächst eine sog. Knock-Out-Recherche machen, bei der Sie nach identischen Markenzeichen in Ihrer Branche suchen. Übersteht Ihre Marke die Knock-Out-Recherche, sollten Sie auch nach Varianten zu Ihrer Marke recherchieren, um auch ähnliche ältere Marken in Ihre Recherche einzubeziehen.
Wie das im Einzelnen funktioniert, ist eine Wissenschaft für sich und bedarf einiger Erfahrung, so dass man einerseits nichts übersieht und andererseits nicht den Überblick verliert.
Als komplex stellen sich in diesem Zusammenhang auch die Auswertung dar, da die Verwechslungsfähigkeit u.a. auf verschiedenen Wahrnehmungsebenen (klanglich, bildlich und inhaltlich) beurteilt wird und auch noch dazwischen Wechselbeziehungen existieren, wobei die Ähnlichkeit sowohl auf der sog. „Zeichenebene“ als auch auf der „Waren- und Dienstleistungsebene“ zu bestimmen ist, zwischen denen gleichsam Wechselbeziehungen zu berücksichtigen sind.
Es lohnt sich daher, sich von einem erfahren Anwalt für Markenrecht beraten zu lassen, so dass im Nachgang der Markenanmeldung kein böses Erwachen folgt. Dies gilt natürlich nicht nur für die Ähnlichkeitsrecherche und deren Auswertung, sondern für alle relevanten Aspekte zum optimalen Markenschutz, der erhebliche Vorteile und Werte schafft.