Patent anmelden in Deutschland
Zur Onlineeinreichung einer Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist eine Signaturkarte erforderlich, die über die Bundesnetzagentur besorgt werden kann/ muss. Für die Signaturkarte benötigen Sie ein Lesegerät und zudem eine spezielle Software, die das DPMA kostenlos hier zur Verfügung stellt.
Bedauerlicherweise ist der Umgang mit der Software nicht gänzlich selbsterklärend, weshalb anzuraten ist entweder dazu eine Schulung zu besuchen oder eine längere Einarbeitungszeit einzuplanen. Für KMUs lohnt sich der damit verbundene Aufwand regelmäßig nicht. Es ist daher vielfach empfehlenswert, den Antrag auf Grundlage des Antragsformulars (P 2007) zu stellen.
Das diesbezügliche Antragsformulars sowie weitere Formulare und Merkblätter erhalten Sie per Download vom Deutschen Patent- und Markenamt hier.
Beim Ausfüllen des Formulars sollten Sie die Erläuterungen im Anhang des Formulars beachten. Diese geben wertvolle Hinweise insbesondere darauf, wie die mit der Anmeldung zu entrichtenden Anmeldegebühren zu berechnen sind.
Nach dem Ausfüllen des Formulars können Sie den Antrag zusammen mit dem Anmeldetext aus Beschreibung, Zeichnungen und Patentansprüchen entweder per Fax oder per Post ans Amt schicken. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats gerechnet vom Anmeldetag zu bezahlen. Die Gebühren können Sie per Überweisung begleichen:
Bundeskasse/DPMA
IBAN: DE84 7000 0000 0070 0010 54
BIC (SWIFT-Code): MARKDEF1700
oder sie erteilen dem Deutschen Patent und Markenamt eine Einzugsermächtigung auf Grundlage eines SEPA-Basis-Lastschriftmandats:
Hinweis: Es empfiehlt sich mit dem Patenterteilungsantrag sofort auch einen Prüfungsantrag zu stellen, auch wenn dadurch weitere Gebühren in Höhe von 350 € anfallen. Dies deshalb, da solche Patentanmeldungen intern beim Deutschen Patent- und Markenamts mit Priorität behandelt werden und sich das DPMA intern die Vorgabe gegeben hat, dass für solche Patentanmeldungen der Anmelder innerhalb von 8 Monaten ein erstes Prüfungsergebnis erhält. Damit bekommen Sie vielfach noch rechtzeitig vor Ablauf der sogenannten Prioritätsfrist von 12 Monaten, innerhalb derer Sie darüber entscheiden müssen, ob auch ein Auslandsschutz, z.B. eine ergänzende europäische oder internationale Patentanmeldung, in Frage kommt, eine gute Grundlage, die Ihnen bei der Entscheidung helfen kann.
Europäisches Patent und Einheitspatent anmelden
In der chemischen oder pharmazeutischen Industrie kommt es nicht selten vor, dass bereits als Erstanmeldung der Antrag auf Erteilung eines Europäischen Patents gestellt wird. Der Regelfall für KMUs ist das nicht.
Startpunkt und empfehlenswert ist bei mittelständischen Unternehmen normalerweise eine deutsche Patentanmeldung. Denn wird mit dem Antrag auf Erteilung eines Patents sofort oder unmittelbar danach auch ein Antrag auf Sachprüfung gestellt, erhält man vom Deutschen Patent- und Markenamt normalerweise innerhalb von 8 Monaten einen ersten Prüfungsbescheid (interne freiwillige Selbstverpflichtung des DPMA), auf dessen Grundlage auch die Entscheidung für einen Auslandsschutz, und damit z.B. auch für oder gegen eine europäische Patentanmeldung getroffen werden kann.
Der Vorteil einer europäischen Patentanmeldung ist der eines zentralisierten Patenterteilungsverfahrens. D. h., dass das vom Europäischen Patentamt erteilte Patent von allen am Europäischen Patentübereinkommen beteiligten Ländern anerkannt wird und keine nationalen Patenterteilungsverfahren durchlaufen werden müssen. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Patentorganisation finden Sie auf der Seite des Europäischen Patentamtes oder hier.
Man bezeichnet das Europäische Patent auch als sogenanntes Bündelpatent, das nach seiner Erteilung selektiv in ausgewählten Mitglieds- und Erstreckungs bzw. Validierungsstaaten wirksam gestellt werden kann (Validierung).
Mit in Krafttreten des Einheitspatents und des Einheitlichen Patentgerichtsübereinkommens (EPGÜ) am 01. Juni 2023 kann das Europäische Patent nicht nur in einzelnen Ländern, sondern auch einheitlich in allen am EPGÜ beteiligten EU-Mitgliedsstaaten wirksam gemacht werden. Gerichtlich zuständig für dieses “einheitliche Patent” ist das Einheitliche Patentgericht (EPG). Fragen z.B. der Nichtigkeit oder der einer Patentverletzung zum Einheitspatent sind deshalb an das EPG zu richten. Bedachtsam ist dies allerdings nicht nur für Einheitspatente, sondern auch für alle anderen bereits bestehenden oder zukünftigen Bündelpatente mit Wirkung für ein oder mehrere EPGÜ-Länder, denn auch für diese ist ab dem 01. Juni 2023 das EPG zuständig. Wenn man das nicht möchte, kann man noch innerhalb eines Übergangszeitraums von sieben Jahren von der Möglichkeit eines sog. Opt-outs Gebrauch machen. Erfahren Sie dazu mehr hier.
Der Antrag für ein Einheitspatent, die betreffenden Gebühren sowie eine vollständige Übersetzung der Patentanmeldung ins Englische (nur soweit das Europäische Patent nicht in Englisch erteilt wurde, dann ist eine Übersetzung in eine Amtssprache der EU einzureichen) sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des EP-Patents einzureichen.
Für die Einreichung einer Europäischen Patentanmeldung stellt das Europäische Patentamt nicht nur eine spezielle Software zur Verfügung sondern erlaubt auch die Anmeldung über eine Web-Einreichung. Des Weiteren kann nach wie vor der Antrag auch auf dem Postweg, per Fax oder persönlich zur Anmeldung hinterlegt werden. Den Antrag dazu finden sie hier.
Das Europäische Patentamt ist insoweit dem Deutschen Patent- und Markenamts deutlich voraus. Allerdings sollte die Komplexität des Anmeldeformulars nicht unterschätzt werden. Es ist empfehlenswert rechtzeitig vor Anmeldung sich mit dessen Inhalten auseinanderzusetzen und auch den für den jeweiligen Weg vorgesehenen Benutzerleitfaden zu studieren.
Internationale Patentanmeldung
Die Entscheidung für oder gegen einen Auslandsschutz muss, wie bereits erwähnt, innerhalb der sogenannten Prioritätsfrist von 12 Monaten erfolgen.
Ist allerdings unter Umständen noch nicht klar, in welchen Ländern weitere Patentanmeldungen getätigt werden sollen, bietet es sich aus strategischer Sicht an, noch Zeit zu gewinnen, bevor eine Entscheidung darüber gefällt wird. Dann kann anstelle einer oder mehrerer Direktanmeldungen, z.B. beim Europäischen Patentamt oder beim US Patent- und Markenamt, eine internationale Anmeldung nach dem „Patent Cooperation Treaty (PCT)“ in Betracht gezogen werden.
Nach Durchlaufen der PCT-Phase, die für viele beteiligte Länder bei 30 Monaten liegt, gerechnet vom Anmeldetag der Erstanmeldung, starten die Erteilungsverfahren in den nach dieser Phase gewählten Ländern. Mit dem PCT-Verfahren kann man sich quasi „Zeit kaufen“, nämlich i.d.R. weitere 18 Monate, bis eine Entscheidung getroffen werden muss, in welchen der PCT-Länder ein Patent beantragt wird.
Aufgrund der Komplexität des Verfahrens, empfiehlt es sich für eine PCT-Anmeldung den Patentanwalt Ihres Vertrauens hinzuzuziehen.
Patentamt: Links und Adressen
- https://www.dpma.de/
- https://www.epo.org/index_de.html
- https://www.wipo.int/portal/en/
- https://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Verbote-Beschraenkungen/Gewerblicher-Rechtsschutz/Marken-und-Produktpiraterie/marken-und-produktpiraterie_node.html
- https://www.innovation-beratung-foerderung.de/INNO/Navigation/DE/WIPANO/wipano.html